Satzung
Die Mitgliederversammlung des Vereins hat am 20.03.1997, am 01.04.1998, am 07.03.2001, am 09.04.200, am 07.04.2004 und
am 07.04.2011 folgende Satzung beschlossen:
§1 Allgemeines
- Der Verein nennt sich wie folgt: Schützengesellschaft Schwartenberg e.V. seit 1864 Sitz Seiffen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marienberg eingetragen werden.
- Der Sitz ist in Seiffen.
- Der Verein wird einem Dachverband angeschlossen.
§ 2 Grundsätze
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes, Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen sowie Aktivitäten fremd.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Klärung aller Verbindlichkeiten an eine Kindereinrichtung im Erzgebirgskreis, welche durch den Vorstand bestimmt wird.
§ 2a Aufgaben
- Der Verein pflegt und fördert den Schießsport unter historischen und modernen Gesichtspunkten.
- Er stellt seinen Mitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum jagdlichen und sportlichen Schießen zur Verfügung.
- Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Sportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen.
- Schusswaffenbedürfnisse werden nur auf Grundlage der jeweils durchgeführten Disziplinen ausgestellt, somit ist keine ungerechtfertigte Waffenanhäufung möglich. Bedürfnisgrundlage besteht nur bei einer sechsmaligen Mindestteilnahme pro Halbjahr an Trainingsveran-staltungen des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitglieder
- fördernden Mitgliedern (Sponsoren)
- Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
- Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Der Antragsteller wird danach 6 Monate auf Probe im Verein aufgenommen.
- Nach Ablauf der halbjährigen Probezeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit über den Beitritt.
- Die Bekanntgabe der getroffenen Entscheidung sowie Ausführungen zu etwaigen Versagens-gründen erfolgen in einer öffentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für die ordentlichen Mitglieder entsprechend.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.
- Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:
- bei erheblicher Verletzung der Satzung
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
- wegen grobem unsportlichen Verhaltens
- Der Ausschluss ist durch den Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
- Bei Beitragsrückständen über 3 Monaten nach Fälligkeit entsprechend § 16 und nach einmaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistung durch das Mitglied kann der Vorstand nach Ablauf von 30 Tagen nach Verstreichen der letzten Zahlungsfrist den sofortigen Ausschluss festlegen.
- Der Ausschluss wird dem jeweils zuständigen Landratsamt durch den Vorstand mitgeteilt
§ 6 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen sowie die An- Lagen und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
- Jedes Mitglied hat Beiträge entsprechend § 16 zu entrichten.
- Bei Eintritt in den Verein ist eine Eintrittsgebühr zu entrichten.
- Die Höhe der Monatsbeiträge und der Eintrittsgebühr werden in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidium:
- 1. Vorsitzender
- Stellvertreter des Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Präsidium vertreten.
- Der Vorstand stellt sich aller 4 Jahre geschlossen zur Wahl, die nach einer Wahlordnung durchgeführt wird.
- In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr beendet haben.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Vorstandsmitglieder können in einer Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit abgewählt werden.
- Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen vertretungsberechtigt.
- Bedürfnisanträge werden durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt bzw. es der Vorstand für erforderlich hält.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Besonders ist diese zuständig für:
- Entgegennahme der Bericht des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Entlassung und Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Genehmigung der Haushaltspläne
- Auflösung des Vereines
- Beschlussfassung und Anträge
- Beiträge
Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von 50 % der Mitglieder gegeben. Andernfalls erfolgt eine erneute Einladung, und es entscheidet dann die einfache Mehrheit.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Der Vorstand lädt die Mitglieder 4 Wochen vorher schriftlich ein.
- Bei Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen erhalten die Mitglieder ebenfalls eine Einladung.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder vom Versammlungsleiter geführt.
- Bei Verhinderung von beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
- Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Satzungsänderungen können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder erfolgen.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereines erforderlich.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung. von Ehrenmitglieder bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird nur gültig, wenn die geehrte Person die Wahl annimmt. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht als würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren mindestens einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht im Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Ihre eigene Wahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
- Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 16 Beiträge und Gebühren
- Der Verein erhebt jährlich einen Mitgliederbeitrag.
- Dieser Beitrag entsteht am 01.01. eines jeden Kalenderjahres ist am 15.02.desselben Jahres fällig.
- Die Zahlung erfolgt ohne gesonderte Aufforderung über Lastschriftverfahren oder Barzahlung an ein Mitglied des Vorstandes.
- Der Vorstand behält sich die Erhebung von gesetzlichen Verzugszinsen vor.
- Die Eintrittsgebühr bei Eintritt in den Verein wird sofort fällig. Erfolgt nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit keine Aufnahme in den Verein, wird die Eintrittsgebühr zurückerstattet.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift zu führen. Protokolle werden vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und des Schriftführers nach Beendigung der jeweiligen Versammlung oder Vorstandssitzung unterzeichnet.
§ 18 Haftung
Die Haftung gegenüber den ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern der Schützengesellschaft Schwartenberg e. V. seit 1864 Sitz Seiffen sowie gegenüber außenstehenden natürlichen und juristischen Personen beschränkt sich ausschließlich auf das Vermögen der Schützengesellschaft Schwartenberg e. V. seit 1864 Sitz Seiffen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 07.04.2011 in Kraft.